§71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Patentgericht kann die Kosten eines Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten auferlegen, wenn es der Auffassung ist, dass dies der Billigkeit entspricht. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, falls ein Beteiligter ein vollständig aussichtsloses Unterfangen verfolgt hat, etwa durch die aussichtslose Verteidigung einer Marke oder den aussichtlosen Angriff auf eine Marke. Entscheidet das Patentgericht nicht über die Kosten, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
§71 Markengesetz »
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